Urlaub außerhalb der EU

Reisen mit Tieren außerhalb der Europäischen Union

Die EU-Verordnung, die den Reiseverkehr mit Heimtieren regelt, teilt Drittländer in zwei Kategorien ein. "Gelistete Drittländer" und "Nicht gelistete Drittländer". Für beide Kategorien gelten unterschiedliche Bestimmungen.

Hund liegt am Strand und blickt aufs Meer.
© Ehrhardt

"Gelistete Drittländer"

IIn dieser Kategorie sind diejenigen Länder aufgelistet, deren Status in Bezug auf die Tollwut zufriedenstellend ist, sowie Länder, die Bekämpfungsprogramme gegen Tollwut nachweisen können. Die vollständige Liste kann auf der Website des Bundesverbraucherschutzministeriums eingesehen werden. Dazu zählen folgende beliebte Urlaubsländer: Australien, Bosnien-Herzegowina, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, USA

Wer mit seinem Hund oder seiner Katze in eines dieser Länder reisen möchte, muss daran denken, dass er bei der Rückkehr wieder in die EU einreist. Es ist daher wichtig, bereits vor der Abreise in das jeweilige Drittland sicherzustellen, dass nachfolgende Bedingungen für die EU erfüllt sind. Man unterscheidet bei den gelisteten Drittländern zwischen den Drittländern des Anhangs II Teil 1 und Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 577/2013.

Für Hunde und Katzen, die aus Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz oder Vatikanstadt (Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung) einreisen, gelten daher die folgenden Bestimmungen:

  • Gültige Tollwutimpfung (Impfung mind. 21 Tage alt, die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers, sie muss im EU-Heimtierausweis vermerkt werden; die meisten Impfstoffe sind nun drei Jahre gültig, manche sogar vier Jahre.)
  • Kennzeichnung mit Mikrochip oder gut lesbarer Tätowierung (zulässig, wenn diese vor dem 03.07.2011 vorgenommen wurde)
  • Im Heimtierausweis werden vom Tierarzt Impfung, Kennzeichnung und Beschreibung des Tieres eingetragen. Dieser muss mitgeführt werden.

Erfolgt die Einreise aus Drittländern, die im Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) gelistet sind (z. B. Australien, Bosnien-Herzegowina, Kanada, Neuseeland, Russland, USA) so gilt zusätzlich zu den oben genannten Vorschriften:

  • Voraussetzung für die Einreise nach Deutschland ist, dass das Tier in Begleitung einer verantwortlichen Person reist. Die begleitende Person muss schriftlich belegen, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient.
  • Die Einfuhr darf nur auf direktem Wege erfolgen. Sollten beim Transport ein nicht-gelistete Drittland passiert werden, muss der Halter mit einer Selbsterklärung bestätigen, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und dass es das Beförderungsmittel bzw. den Flughafen nicht verlassen hat.

Hier finden Sie eine vollständige Liste der in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 577/2013 gelisteten Drittländer.

Zusätzlich zu den oben genannten Bestimmungen haben einzelne Länder darüber hinausgehende Anforderungen, die einzuhalten sind:

"Nicht gelistete Drittländer"

Ist das Land nicht gelistet, ist die die dortige Tollwutsituation unklar oder bedenklich. Hierzu zählen alle Länder, die nicht im Anhang II Teil 1 und 2 der Durchführungsverordnung gelistet sind. Urlaubsländer, die unter die Kategorie „nicht gelistete Länder“ fallen, sind z. B. Ägypten, Serbien/Montenegro und die Türkei.

Auch hier muss wie bei den Gelisteten Drittländern bei der Einreise die Rückkehr in die EU bedacht werden. Vor der Abreise in das jeweilige Drittland sollten Sie daher sicherstellen, dass nachfolgende Bedingungen für die EU erfüllt sind:

  • Gültige Tollwutimpfung und Bluttest auf Antikörper in einem zugelassenen EU-Labor, der frühestens 30 Tage nach Impfung erfolgen darf. Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind. 
  • Kennzeichnung mit Mikrochip oder gut lesbarer Tätowierung (zulässig, wenn diese vor dem 03.07.2011 vorgenommen wurde)
  • Im Heimtierausweis werden vom amtlich autorisierten Tierarzt Impfung, Tollwut-Titerbestimmung, Kennzeichnung und Beschreibung des Tieres eingetragen. Zudem muss das Ergebnis der Tollwuttiter-Bestimmung mitgeführt werden.
  • Schriftliche Erklärung muss mitgeführt werden, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient.
  • Das Tier muss bei der Wiedereinreise aus Nicht-EU-Staaten beim Zoll angemeldet werden.
  • Die Einreise von Heimtieren aus Drittländern muss über einen Flughafen bzw. Hafen erfolgen, der in der "Liste der Einreiseorte in der Bundesrepublik Deutschland" aufgeführt ist. Von dieser Vorschrift ausgenommen sind Heimtiere aus Andorra, der Schweiz, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Staat Vatikanstadt.

Wer einen Urlaub mit seinem Hund oder seiner Katze in einem solchen Land plant, sollte daher eine Vorbereitungszeit von einem halben Jahr einplanen.

Zusätzlich zur Tollwutimpfung, Blutuntersuchung, Kennzeichnung und zum Heimtierausweis hat z. B. die Türkei darüber hinaus gehende Anforderungen:

Türkei

Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen mindestens 15 Tage vor der Einreise gegen Parvovirose, Staupe, Hepatitis, Leptospirose sowie Tollwut und Katzen gegen Tollwut geimpft werden. Diese Impfungen müssen in den Impfpass des Tieres eingetragen werden und die Gültigkeit zuvor gemachter Impfungen darf nicht überschritten sein. Für die Tiere muss bis 15 Tage vor der Einreise ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ausgestellt und bei der Einreise in die Türkei den Amtstierärzten am Zoll vorgelegt werden.