Verlosung von Tieren

Nach § 3 Nr. 12 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, Tiere als Preis auszuloben. Es besteht Gefahr, dass Tiere dadurch Stress und damit Leiden ausgesetzt sind. Zudem kann nicht kontrolliert werden, ob der Gewinner mit dem Tier artgerecht umgeht und dieses im Sinne des § 2 des Tierschutzgesetzes angemessen pflegt und unterbringt.

Einzige Ausnahme laut Gesetz: Wenn die Verlosung/Versteigerung auf einer Veranstaltung stattfindet, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

Der Deutsche Tierschutzbund lehnt die Versteigerung oder Verlosung von lebenden Tieren generell ab. Ein Tier zu übernehmen bedeutet Verantwortung, die gut überlegt sein will. Dies ist bei einer Teilnahme an einem Preisausschreiben nicht gegeben, selbst wenn die Teilnehmer die nötige Sachkunde zur Haltung des betreffenden Tieres besitzen mögen.

Sie haben folgende Vorgehensmöglichkeiten:

  • Prüfen Sie zunächst, ob tatsächlich lebende Tiere verlost werden.
  • Rufen Sie beim zuständigen Amtsveterinär an und fragen Sie nach, ob die Veranstaltung bekannt ist, da das Heranziehen von lebenden Tieren zu Schauveranstaltungen und ähnlichem nach § 3 Nr. 12 des Tierschutzgesetzes verboten ist.