Strafbarkeit von Zoophilie
Sexuelle Handlungen an und mit Tieren
Der Straftatbestand der Zoophilie (sexuelles Hingezogensein zu Tieren) ist 1969 abgeschafft worden. Mit der damaligen Strafrechtsreform wurden Straftatbestände aufgehoben, die eher dem sittlichen Empfinden dienten und nicht konkrete Rechtspositionen schützen. Da der Tierschutz damals noch nicht das Gewicht von heute hatte, wurde auch die Zoophilie straflos.
Verbot seit 2013
Seit dem 13.07.2013 ist es gemäß § 3 S.1 Nr. 13 Tierschutzgesetz verboten, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € geahndet werden kann.
Die Einfügung von § 3 S. 1 Nr. 13 TierSchG war wichtig, weil der Tatbestand der strafbaren Tierquälerei (§ 17 Nr. 2 TierSchG) erst erfüllt ist, wenn erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden als Folgen sexueller Handlungen eintreten, was leider oft nur schwer nachweisbar ist.
Als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wird dagegen das Verbreiten tierpornographischer Medien (Schriften, Videos etc.) gem. § 184 b Abs. 3 StGB geahndet.
Aus unserer Sicht sollten sexuelle Handlungen an Tieren ausnahmslos als Straftat gelten!