Tierhalterhaftung
Wer ein Tier hält, unterliegt der sogenannten Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hierbei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, bei welcher der Tierhalter ohne sein Verschulden haftet. Halter ist, wer das Tier besitzt und ein eigenes Interesse an der Verwendung des Tieres oder zumindest an seiner Gesellschaft hat. Dabei ist die Haltereigenschaft unabhängig vom Eigentum an dem Tier. Die Sachherrschaft hat derjenige, der die tatsächliche Gewalt über ein Tier ausübt.
Der Tierhalter haftet, wenn das Tier unberechenbar reagiert - unabhängig davon, ob er die Reaktion verschuldet hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Pferd ein lautes Geräusch hört und durchgeht oder ein Hund auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Katze sieht und beim Losrennen einen Verkehrsunfall verursacht. Auch der ungewollte „Deckakt“ zählt zu dieser spezifischen Tiergefahr.
Eine Ausnahme von der Haftung des Tierhalters macht der Gesetzgeber dann, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wurde, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient und der Tierhalter bei der Beaufsichtigung seines Tieres keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat (§ 833 Satz 2 BGB).
Aufgrund dieser sogenannten verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung und den damit verbundenen Risiken ist jedem Tierhalter anzuraten, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Während Kleintiere wie Kaninchen, Hamster, Vögel etc. in der Regel von der normalen Privathaftpflichtversicherung erfasst werden, ist beispielsweise für Hunde oder Pferde eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.
Auch Tierhüter, die sich vertraglich verpflichtet haben, das Tier eines Dritten für einen gewissen Zeitraum zu beaufsichtigen, haften für die durch das Tier verursachten Schäden nach § 834 BGB. Hier wird das Verschulden des Tierhüters gesetzlich vermutet. Dieser hat aber nach § 834 Satz 2 BGB die Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Übernehmen Verwandte oder Freunde aus reiner Gefälligkeit die zeitweise Aufsicht über ein Tier, greift die Tierhalterhaftung nach § 834 BGB nicht.