Fundrecht

Wer ein Tier findet, muss gemäß den Bestimmungen der §§ 965ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) über Fundsachen handeln. Im Falle des Fundes eines Tieres, muss der Finder den Fund unverzüglich bei der Behörde (Ordnungsamt oder Polizei) anzeigen. Tut er dies nicht, handelt es ich um eine strafbare Fundunterschlagung gemäß § 246 Strafgesetzbuch.

Darüber hinaus hat eine fehlende Fundanzeige auch Auswirkungen auf die Regelung der Kostenerstattung gemäß § 970 BGB. Gemäß § 972 kann der Finder die Rückgabe des Fundtieres solange verweigern, bis dieser die angefallenen Kosten ersetzt hat. Bis zu sechs Monate nach Aufnahme der Fundtieranzeige kann der Eigentümer das Tier vom Finder zurückverlangen. Erst nach Ablauf dieser Frist geht das Eigentum auf den Finder über, § 973.