Schlachten

Mit welchen Methoden und unter welchen Bedingungen Tiere geschlachtet werden dürfen, ist in Deutschland und in der EU gesetzlich geregelt. Seit Januar 2013 gibt es in der EU eine einheitliche Schlachtverordnung. Diese Verordnung enthält gegenüber der alten Fassung einige Verbesserungen, viele Anforderungen bleiben jedoch weiterhin unzureichend und bieten Interpretationsfreiheiten in der Auslegung der einzelnen Bestimmungen.
Missstände werden toleriert
Auch wenn sich die Situation in vielen Schlachtbetrieben in den letzten Jahren verbessert hat, so ist sie bei weitem noch nicht zufriedenstellend. Immer wieder wird gegen geltendes Recht verstoßen und tierschutzrelevanten Anforderungen mitunter wenig Beachtung geschenkt, beispielsweise der Überprüfung des Betäubungserfolges eines jeden Schlachttieres. Prinzipiell kann auf ein einzelnes Tier und seinen individuellen Zustand auf Schlachthöfen nur wenig Rücksicht genommen werden. Seit vielen Jahren führen wir Schlachthofbesuche durch und begegnen solchen Missständen. Obwohl diese Besuche in Absprache mit den Schlachthöfen erfolgen, gibt es immer wieder Grund zu Kritik. Häufig werden Mängel vom Personal nicht als solche erkannt und fortgeführt oder sie sind bekannt, werden aber toleriert. Dabei ist keineswegs sichergestellt, dass die Tiere in kleinen Betrieben besser behandelt werden, als in Großanlagen.
Systemimmanente Probleme

Auf Schlachthöfen kommt es immer wieder zu Fehlbetäubungen, das heißt, dass die Tiere durch die Wiederkehr ihrer Empfindungs-, und Wahrnehmungsfähigkeit den weiteren Schlachtprozess teilweise bewusst miterleben. Sie werden somit unerträglichen Schmerzen und Leiden ausgesetzt. Mangelhaft gewartete oder falsch platzierte Elektrozangen, Bolzenschussapparate oder der Zeitdruck der Mitarbeiter am Schlachtband können dazu führen, dass die Betäubungseffektivität ausbleibt. Auch die Kohlendioxidbetäubung ist mit systemimmanenten und tierschutzrelevanten Problemen behaftet: diese Betäubungsmethode löst bei den Tieren in der Einleitungsphase schwere Atemnot und Panik aus, bis die Betäubungswirkung schließlich einsetzt. Bei der elektrischen Wasserbadbetäubung für Geflügel, werden die Tiere kopfüber an ihren Ständern oft sehr schmerzhaft in Haltebügel gehängt. Es kommt häufig vor, dass die Tiere vor der Betäubung schmerzhafte Stromschläge erhalten oder unvollständig oder gar nicht in das Wasserbad eintauchen. Sie erleben somit die Schlachtung teilweise bewusst mit.
Schlachtung trächtiger Kühe
In Deutschland werden jährlich über eine Million Milchkühe geschlachtet. Nach Schätzungen ist davon auszugehen, dass zehn Prozent der Tiere trächtig sind. Die Ursachen sind vielfältig: zum einen werden Trächtigkeiten übersehen oder aber die Schlachtung des Tieres erfolgt aus rein wirtschaftlichen Beweggründen.
Dies stellte bislang ein erhebliches Tierschutzproblem dar, denn weder für den Schutz des Muttertieres noch für den Fötus gab es bundes- oder EU-einheitliche Gesetze für den Umgang mit trächtigen Tieren bei der Schlachtung. Rechtliche Konsequenzen oder spezifische Anweisungen für den Tierarzt oder das Schlachthofpersonal vor Ort sind relativ vage formuliert.
Am 1. September 2017 wurde jedoch das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz geändert und jetzt darf ein Tier, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, nicht mehr zur Schlachtung gegeben werden. Ausgenommen davon sind aber Schafe und Ziegen. Außerdem ist die Schlachtung von allen Tieren nach tierärztlicher Anweisung oder im Rahmen einer Tierseuche weiterhin auch im letzten Drittel der Trächtigkeit möglich.
Grundsätzlich ist die Gesetzesänderung ein guter Schritt in die richtige Richtung, aber es werden zu viele Ausnahmen ermöglicht. Ein hochträchtiges Tier sollte, sofern die Tötung aus Tierschutzgründen noch während der Trächtigkeit nötig ist, immer tierschutzkonform eingeschläfert werden, um Mutter und Ungeborenem Schmerzen, Leiden und Schäden zu ersparen.
Forderungen für die Schlachtung

Durch strenge Vorschriften zum Schlachten müssen die Rahmenbedingungen für eine möglichst schonende Schlachtung der Tiere gegeben sein. Die Einhaltung der Bestimmungen muss sichergestellt werden, auch durch entsprechende und regelmäßige Schulungen des Personals. Auf jedes einzelne Tier sollte entsprechend seines individuellen Zustandes Rücksicht genommen werden. Außerdem müssen verbesserte und schonendere Verfahren entwickelt werden, mit denen die Tiere rasch, sicher und schmerzfrei betäubt werden können.
Derzeit gibt es verschiedene wissenschaftliche Studien zur Betäubung von Schlachtschweinen mit Helium und die ersten Untersuchungen belegen, dass die Tiere im Vergleich CO2 weniger Stress erleiden und keine aversiven Reaktionen zeigen. Eine Fortführung der gängigen Betäubungsmethoden bei Vorhandensein einer praxistauglichen und tierschutzkonformen Betäubung, ist aus Sicht des Tierschutzes abzulehnen.
Trächtige Tiere sollten vor der Schlachtung verpflichtend auf eine Trächtigkeit untersucht werden. Die außerordentlich niedrigen Preise von tierischen Produkten bilden oftmals die Grundlage dafür, dass ein Einzeltier fortlaufend an Wert verliert und eine Schlachtung aus rein ökonomischen Gründen einer tierärztlichen Behandlung vorgezogen wird. Nach dem deutschen Tierschutzgesetz ist diese Maßnahme jedoch kein vernünftiger Grund für die Schlachtung eines Tieres und sollte gesetzlich verboten werden. Dies erfordert eine ethische Diskussion auf Basis einer gesellschaftlichen Akzeptanz und die Erarbeitung einer verbindlichen, EU-einheitlichen Rechtsgrundlage, die den Umgang mit trächtigen Tieren beim Transport und der Schlachtung festlegt.