Anbindehaltung von Pferden

Auslaufmodell

Ponys in Anbindehaltung in einem Stall. Copyright: Barbara Maurer
Diese Anbindehaltung in Bayern ist tierschutzwidrig. © Barbara Maurer

Die Anbindehaltung von Pferden ist in fast allen Bundesländern nach Landesrecht verboten: Nach Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Rheinland-Pfalz trat zum 1.1.2014 auch in Bayern ein Verbot in Kraft.

Die zuständigen Ministerien der Städte Berlin, Bremen und Hamburg sowie des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten die Auffassung, dass es dort keine Haltung von Pferden in Ständern mehr gebe und dass spezielle Regelungen deshalb entfallen könnten. Die Ministerien von Sachsen, Brandenburg und dem Saarland sehen ein Verbot durch die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des Bundeslandwirtschaftsministeriums bzw. durch das Tierschutzgesetz als gegeben an und halten eine separate Verordnung nicht für nötig.

Nach unserer erfolgreichen Strafanzeige gegen die Anbindehaltung in einer Reitschule in Bayern hatten wir das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit aufgefordert, die Anbindehaltung in Bayern zeitnah abzuschaffen. Im Mai 2010 teilte das Ministerium mit, die Anbindehaltung ab dem 1. Januar 2014 zu verbieten.

Anbindehaltung tierschutzwidrig

Wie wissenschaftliche Studien beweisen, zeigen über die Hälfte aller in Ständern gehaltenen Pferde gravierende Verhaltensstörungen. Die Tiere können weder ihr Bedürfnis nach Bewegung, Körperpflege und Kontakt zu anderen Pferden stillen, noch können sie sich auf die Seite legen, um richtig zu schlafen.

Auch in den vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom Juni 2009 wird die Anbindehaltung von Pferden als tierschutzwidrig beurteilt.