Mit ausgestreckten Beinen liegt ein kleiner, schwarzer Welpe auf einem Sofa

Wann Hunde und Katzen einziehen dürfenTierhaltung in der Wohnung

Über 34 Millionen Haustiere leben in Deutschland.1 Wer tierische Mitbewohner hat oder adoptieren möchte, sollte sich mit der eigenen Wohnsituation auseinandersetzen und sich vorab über die Regeln zur Tierhaltung informieren. Ob Eigentums- oder Mietwohnung: In beiden Fällen kann es Einschränkungen zur Haltung von Haustieren geben. Obwohl Vermieter*innen die Tierhaltung nicht per se verbieten dürfen, ist es wichtig, das Thema rechtzeitig anzusprechen. Denn Hunde und Katzen dürfen nicht einfach so einziehen. Eigentümer*innen sollten ebenfalls achtsam sein, wenn ein Hund oder andere Tiere zur Familie gehören.

Tierhaltung in Eigentumswohnungen

Ob Hunde, Katzen oder andere Haustiere in Eigentumswohnungen erlaubt sind, ist nicht einheitlich geregelt. Beim Kauf einer Wohnung stimmen die Eigentümer*innen jedoch meistens einer Hausordnung zu, in der Regeln für die Tierhaltung festgehalten sein können. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Wohnungseigentümerversammlung, also die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer*innen einer Wohnungseigentumsanlage, durch einen Mehrheitsbeschluss nach § 23 in Verbindung mit § 25 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Vorgaben zur Tierhaltung aufstellt. So kann die Zahl der gehaltenen Tiere auf einen Hund oder eine Katze je Wohnung beschränkt werden. Dass die Bewohner*innen ihre Hunde in den gemeinschaftlich genutzten Bereichen wie Hausflur oder Grünanlage nur angeleint ausführen dürfen, wäre ebenfalls eine mögliche Vorschrift. 

Kann eine Eigentümergemeinschaft ein Haustier verbieten?

Den Auszug eines Tieres kann eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer*innen nur dann verlangen, wenn es sie in ihren Eigentumsrechten stark einschränkt – beispielsweise, wenn ein Hund trotz Maulkorb und Leine die Mitbewohner*innen im Hausflur oder Garten anspringt. Bellt ein Hund dauerhaft so laut, dass sich alle Nachbar*innen unzumutbar belästigt fühlen, kann dies ebenfalls zum Verbot führen. Ein Verbot kann die Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings nur erreichen, wenn die Wohnungseigentümer*innen im Rahmen einer Versammlung einem Beschlussantrag mehrheitlich zustimmen. Die Tierhalter*innen können innerhalb von vier Wochen gegen den Beschluss Klage beim Amtsgericht erheben. Wenn sie diese Frist versäumen, ist der Beschluss rechtskräftig.

Tierhaltung in Mietwohnungen

Die Tierhaltung in Mietwohnungen ist nicht grundsätzlich per Gesetz geregelt. Es kommt immer darauf an, was diesbezüglich im Mietvertrag steht und welche Form der Tierhaltung die Vermieter*innen ausdrücklich genehmigt haben. Gibt es im Mietvertrag keine Vorgaben zur Tierhaltung, ist diese vom allgemeinen Wohngebrauch umfasst. Denn Tiere sind für viele Menschen ein wichtiger Teil ihres Lebens und gehören somit zu ihrer Lebensführung dazu, die sie in der Regel in ihrer Wohnung verwirklichen.2 Tierhalter*innen sollten dennoch abklären, ob in ihrer Mietwohnung Hunde, Katzen und Co. leben dürfen, bevor sie einen Mietvertrag unterschreiben oder ein Tier einzieht. Für gewöhnlich geben Vermieter*innen die Erlaubnis nur für bestimmte Tierarten oder für eine begrenzte Zahl von Tieren – zum Beispiel für einen Hund oder zwei Katzen. Eine solche Vereinbarung ist in der Regel nicht in den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Mietvertrags verankert, sondern muss im Vertrag selbst gesondert eingefügt werden oder es muss eine möglichst schriftliche Genehmigung erteilt werden. Wer im Laufe der Zeit weitere Tiere adoptieren möchte, benötigt eine zusätzliche Genehmigung.

Zwei menschliche Senioren haben einen Seniorenhund auf dem Arm.
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Pauschales Verbot durch Vermieter*innen unzulässig

Solange Mieter*innen nicht übermäßig viele kleine Heimtiere halten, dürfen Vermieter*innen die Haltung von Kaninchen, Meerschweinchen oder Hamstern nicht verbieten. Auch die Haltung von Hunden und Katzen dürfen Vermieter*innen nicht generell untersagen. Anders ist das bei sogenannten Listenhunden wie etwa Bullterrier oder American Staffordshire Terrier, also Hunderassen, die zum Teil gesetzlich als gefährlich eingestuft werden – in diesem Fall dürfen Vermieter*innen die Haltung pauschal untersagen. Die Regelungen für die Haltung „gefährlicher Tiere“ variieren von Bundesland zu Bundesland – über die genauen Auflagen sollten Besitzer*innen sich früh informieren. Für die Haltung anderer Tiere, die ebenfalls aufgrund ihrer Größe oder ihrer Giftigkeit als gefährlich gelten, benötigen Besitzer*innen ebenfalls die Erlaubnis der Vermieter*innen. Das trifft zum Beispiel auf Schlangen, Vogelspinnen oder Skorpione zu.

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Quellen und weiterführende Informationen

1 https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/haustier-katze-deutschland-rangliste-tierfreunde-100.html

2 Melanie Sölnder: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, 2023, § 535, Rn. 112

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