Der Deutsche Tierschutzbund übt Kritik an einem von Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern eingebrachten Entschließungsantrag zum Umgang mit Wölfen, über den heute im Bundesrat beraten wird. In diesem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, die Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht vorzubereiten und gleichzeitig eine andere Methodik zur Beurteilung des Erhaltungszustands gefordert.
„Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern setzen auf Wolfsjagd und auch andere Bundesländer wie Bayern, Niedersachsen und Thüringen wollen lieber früher als später Wölfe im Rahmen einer regulären Jagd töten. Dies wäre aber rechtlich erst möglich, wenn die Population bereits einen „günstigen Erhaltungszustand” erreicht hätte“, erklärt James Brückner, Leiter des Wildtierreferats beim Deutschen Tierschutzbund. Der Erhaltungszustand von Wolfspopulationen in Deutschland wird nach wissenschaftlichen Kriterien derzeit aber noch immer als überwiegend „ungünstig“ bewertet, was auf absehbare Zeit keine pauschalen Abschüsse rechtfertigen würde.
Deutschland ist eines der Länder, das die besten Monitoringsysteme für Wölfe hat und so die Entwicklung der Population genau überwachen kann. Die Einstufung des Bestands erfolgt jedes Jahr streng nach wissenschaftlichen Kriterien. Dennoch stellt der Antrag von Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern das zugrunde gelegte System zur Bestandseinstufung in Frage und fordert eine neue Methodik zur Bewertung. „Offenkundig spielen hier rein populistische Forderungen eine größere Rolle als wissenschaftliche Erkenntnisse“, kritisiert Brückner.
Statt einer pauschalen Bejagung von Wölfen, sollte die Priorität weiterhin auf der Förderung und Umsetzung von Herdenschutzmaßnahmen liegen, zumal die Statistik zeigt, dass der Großteil von gerissenen Weidetieren noch immer nicht oder nur unzureichend geschützt war. Für eventuelle Verluste von Weidetieren sollten Tierhalter aus Sicht des Deutschen Tierschutzbundes ausreichend entschädigt und beim Schutz ihrer Herden unterstützt werden. Sollte ein Wolf mehrfach Herdenschutzsysteme überwinden, ist nach den bestehenden Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes eine rechtssichere „Entnahme“, d. h. Tötung des Tieres, bereits möglich.