Tierhaltung in Mietwohnungen

Hinsichtlich der Haltung von Tieren in Mietwohnungen sieht das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine mietrechtlichen Bestimmungen vor. Diesbezügliche Regelungen werden normalerweise in den Mietvertrag aufgenommen.

Im Hinblick auf Kleintiere, wie beispielsweise Wellensittiche, Schildkröten oder Zierfische, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 1993 entschieden, dass die Haltung dieser Tiere zum allgemeinen Mietgebrauch gehört (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 10/92 vom 20. Januar 1993). Diese Tiere können auch ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden.

Mit Urteil vom 20. März 2013 erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) Klauseln in Mustermietverträgen für ungültig, die pauschal die Haltung von Hunden und Katzen verbieten (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 340/06) und gab einem Kläger Recht, der einen kleinen Mischlingshund in einer Wohnung halten wollte.

Der BGH urteilte, dass durch eine pauschale Verbotsklausel der Mieter unangemessen benachteiligt würde und keine Einzelfälle berücksichtigt würden. Dies bedeute jedoch nicht, dass jeder Mieter Tiere ohne Rücksicht auf andere halten könne, vielmehr bedürfe es einer umfassenden Abwägung im Einzelfall, bei der die verschiedenen Interessen berücksichtigt werden müssten.

Grundsätze für den Mietvertrag

Kleintiere wie Schildkröten, Hamster, Kaninchen, Ziervögel, Zierfische etc., die den Nachbarn nicht stören können, dürfen nicht verboten werden, wenn nicht übermäßig viele Tiere gehalten werden. Vereinzelt haben Gerichte hier auch einzelne Wohnungskatzen oder Kleinsthunde eingeordnet. Mehr als vier Wohnungskatzen in einer ca. 70 qm Wohnung übersteigen aber immer den üblichen Mietgebrauch. 
  
Der häufigste Fall ist der, dass die Haltung von Hunden und gegebenenfalls auch Katzen der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Das ist kein Problem, wenn im Mietvertrag deren Haltung beim Einzug ausdrücklich genehmigt wurde. Eine solche Vereinbarung steht in der Regel nicht in den Allgemeinen Vertragsbedingungen, sondern muss am Vertragsende handschriftlich eingefügt werden oder eine möglichst schriftliche Genehmigung des Vermieters erteilt werden. Dieser erteilt üblicherweise die Erlaubnis nur für bestimmte Tiere oder eine begrenzte Zahl von Tieren (z. B. ein Hund oder zwei Katzen). Die Anschaffung neuer Tiere oder die Erhöhung der Anzahl bedarf dann der weiteren, vorherigen Genehmigung. Oft wird die Genehmigung auch mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, wenn die Tiere unzumutbar stören (z. B. wegen dauernden Bellens, Geruchsbelästigung, Belästigung der Nachbarn, Verunreinigen der Gemeinschaftsanlagen). 
  
Wurde die Haltung von Hunden und Katzen in wirksamer Weise verboten, muss der Mieter sich hieran halten und er muss mit der Aufforderung zur Weggabe der Tiere bis hin zur Kündigung rechnen, wenn er sich über das Verbot hinwegsetzt. Anders liegt der Fall, wenn das Tier trotz Verbot mit Wissen des Vermieters oder des Hausmeisters/Verwalters über Jahre hinweg beanstandungslos gehalten wurde. So wurde gerichtlich entschieden, dass nach einem Zeitraum von fast drei Jahren eine Duldung der Tierhaltung eintritt (Amtsgericht Köln, Urteile vom 12.06.1992 - AZ: 219 C 279/91 - und vom 22.12.1980 - AZ: 213 C 93/80). Nach diesem Zeitraum kann der Vermieter die Weggabe des Tieres nur noch dann verlangen, wenn das Tier die Nachbarn nachweislich unzumutbar stört. Gelegentliches Anschlagen eines Hundes ist keine unzumutbare Belästigung.