Tierhaltung in Eigentumswohnungen
Die Tierhaltung in Eigentumswohnanlagen kann durch den Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung nach § 15 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eingeschränkt werden. So kann die Zahl der gehaltenen Tiere durch Mehrheitsbeschluss auf einen Hund oder Katze je Wohnung beschränkt oder vereinbart werden, dass Hunde in den Gemeinschaftseinrichtungen (Hausflur, Grünanlage etc.) nur angeleint ausgeführt werden dürfen. Die Abschaffung eines Tieres kann dagegen nur dann verlangt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer durch die Anwesenheit des Tieres in ihren Eigentumsrechten so sehr eingeschränkt werden, dass sie diese nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn ein sog. Kampfhund in der Anlage frei herum läuft oder das Tier trotz Maulkorb und Leine die Mitbewohner im Hausflur/Garten anspringt. Auch eine nachgewiesene dauerhafte unzumutbare Belästigung durch Bellen, Tiergerüche oder Verschmutzung/Beschädigung der Gemeinschaftsanlagen, etc. kann zur Untersagung der Tierhaltung führen.
Ein Tierhalteverbot kann die Eigentümergemeinschaft nur durch einen einstimmig gefassten Beschluss erwirken: gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung muss binnen vier Wochen beim Amtsgericht Abteilung Wohnungseigentumsrecht Rechtsmittel eingelegt werden. Wurde diese Frist versäumt, ist der Beschluss rechtskräftig.