Schweinemastanlage in Haßleben
Kampf gewonnen!

Die Schweinemastanlage im brandenburgischen Haßleben, Landkreis Uckermark, darf nicht in Betrieb gehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Mitte 2020 endgültig festgestellt, dass die für die Anlage mit 37.000 Mastplätzen erteilte Genehmigung rechtswidrig ist. Damit endete der seit 16 Jahren andauernde Kampf, den wir gemeinsam mit unserem Landesverband Brandenburg, BUND und NABU gegen die Verantwortlichen geführt haben. Ein großer Erfolg für den Tierschutz!
Rechtsstreit um die Schweinemastanlage Haßleben
Haßleben war einst die größte Mastanlage der DDR mit bis zu 150.000 Mastplätzen. 2004 stellte ein niederländischer Schweinemäster einen Antrag auf Neugenehmigung für rund 85.000 Tiere, um den Megastall wieder in Betrieb zu nehmen. 2005 startete unser Protest und es formierte sich ein massiver Widerstand gegen diese tierquälerische und umweltschädigende gigantische Großanlage.
Durch eine Reduzierung der Mastplätze auf 67.000 und dann noch einmal auf 37.000, versuchte der Schweinemäster in den kommenden Jahren die drohende Ablehnung der Genehmigung abzuwenden. Leider änderten auch die Anträge des Investors zur Verringerung der Tierzahl nichts an der aus Tierschutzsicht abzulehnenden Haltung. Die Zuchtsauen sollen in Haßleben größtenteils einzeln in Kastenständen gehalten werden. Die Haltung der Mastschweine ist in kargen Buchten mit Vollspaltenboden geplant. Im gesamten Tierbereich ist eine Beleuchtung über Kunstlicht mit der Stärke von 50 Lux vorgesehen - das entspricht Dämmerlicht.
Im Jahr 2013 genehmigte das Landesamt für Umwelt jedoch die Anlage mit knapp 37.000 Mastplätzen, woraufhin wir zusammen mit dem BUND und dem Nabu Klage erhoben.

Nach jahrelangem Streit hob das Verwaltungsgericht Potsdam am 16. Oktober 2017 die Genehmigung für die geplante industrielle Schweinemastanlage wegen formaler Mängel wieder auf, u.a. wegen fehlender baurechtlicher Voraussetzungen und mangelhafter Beteiligung der Öffentlichkeit. Das Urteil fiel am Ende nicht aufgrund der erheblichen Tier- und Artenschutzprobleme, die mit einer solchen industriellen Großanlage verbunden wären. Denn diese konnten gar nicht mehr überprüft werden, da die formalen Mängel schon so gravierend waren. Dennoch war das Urteil aus Tierschutzsicht ein großer Schritt im Kampf gegen industrielle Schweinehaltungsanlagen.
Der Schweinemäster beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Zu unserer großen Freude, wurde diese nach 16 Jahren des Kampfes abgelehnt und damit die Genehmigung endgültig aufgehoben. Weitere Rechtsmittel gibt es nicht. Unser gemeinsamer Einsatz und unsere jahrelange Hartnäckigkeit haben sich auszahlt - für die Tiere.
Mehr Infos finden Sie auch in dieser Pressemeldung.
Gutachten contra Investor-Antrag für Schweinemastanlage
Zwischen Sommer 2005 und Winter 2007 hatten wir mehrere Einwendungen gegen die industrielle Schweinemast- und Zuchtanlage Haßleben eingereicht, die auf wissenschaftlichen und juristischen Gutachten basierten. Hier lesen Sie die Zusammenfassung des Gutachtens „Zur Tiergerechtheit der intensiven Schweinehaltung", das vom Lehrstuhl für Landwirtschaft der Fachhochschule Eberswalde für den Deutschen Tierschutzbund erstellt wurde. Im Herbst 2006 wurde es zusammen mit einer rechtlichen Bewertung beim Landesumweltamt Brandenburg eingereicht.
Für dieses Fachgutachten hatten die Wissenschaftler Daten über Verletzungen von Schweinen in hoch industrialisierten Haltungen nach Häufigkeit und Schwere ausgewertet und mit den Daten aus tiergerechten Ställen verglichen. Es zeigte sich, dass bei Schweinen aus der Massentierhaltung schmerzhafte Verletzungen und Krankheiten gehäuft auftreten. Bis zu 75 Prozent der Schweine leiden an Gelenkserkrankungen und 68 Prozent können wegen Sohlenverletzungen nur eingeschränkt laufen. Hinzu kommen Bissverletzungen und Hautinfektionen.
Verursacht werden diese Erkrankungen durch das Einpferchen der Schweine in zu kleine Buchten mit Vollspaltenböden ohne Liegekomfort oder Beschäftigung z. B. durch Stroh. Die Sterblichkeit liegt dort bis zu sechsmal höher als in Ställen mit viel Stroh und Freiraum. Die geplante Anlage verstößt gegen § 2 des Tierschutzgesetzes, der eine verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren vorschreibt.