Ein einzelner Löwe liegt in einem Zoogehege hinter Gittern

Zoo

Der Deutsche Tierschutzbund lehnt die Haltung von Tieren in zoologischen Einrichtungen nicht generell ab. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass die Tiere frei von Schmerz, Leiden und Schaden gehalten werden. Die Gehege müssen daher hinsichtlich ihrer Größe, des Klimas und der Struktur so gestaltet sein, dass die Tiere ihren artgemäßen Bedürfnissen nachkommen und ihr Sozialverhalten ausleben können. Zudem sollten - auch aus Artenschutzgründen - keine Tiere der Natur entnommen werden. Wo diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, sollte auf die Haltung der Tierart in Zoologischen Gärten verzichtet werden.

Rechtliche Grundlagen

2002 ist in Deutschland die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (EU-Zoorichtlinie) in Kraft getreten. Sie fordert gemäß Artikel 3 die europäischen Zoos auf, ihre Tiere ihren biologischen Bedürfnissen entsprechend zu halten. Diese Vorgabe, die verbindlich für alle Mitgliedsstaaten der EU ist, geht zwar über die Bestimmungen des Deutschen Tierschutzgesetzes hinaus, ist aber ebenso wie die allgemeinen Vorgaben des Tierschutzgesetzes nur allgemein formuliert und ohne weitergehende konkrete Haltungsanforderungen.

Während andere europäische Länder spezielle Vorgaben an die Haltung gesetzlich verankert haben, wird in Deutschland versucht, diese „Lücke“ mit sogenannten Sachverständigengutachten zu schließen. Wesentliche Grundlage der Zootierhaltung ist daher das „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“, das bis 2014 überarbeitet wurde.

Im Vergleich zu den vorherigen Anforderungen aus dem Jahr 1996 stellt das neue Gutachten einen Schritt nach vorne dar, insgesamt ist das Ergebnis jedoch zwiespältig zu sehen. Denn viele wissenschaftlich fundierte und wesentliche Empfehlungen der Tierschutzsachverständigen - auch wir waren an der Überarbeitung beteiligt -, externer Experten und erfahrener Tierhalter sowie wichtige Anregungen einiger Bundesländer wurden nicht berücksichtigt. So bleibt das Gutachten bei vielen Tiergruppen deutlich hinter international anerkannten Mindesthaltungsstandards zurück. Hier fordern wir weiterhin dringend Nachbesserungen und eine regelmäßige Anpassung des Gutachtens. Insgesamt wäre es jedoch anzustreben, dass statt eines Gutachtens eine rechtsverbindliche Verordnung zur Haltung von Wildtieren in Zoos verabschiedet wird.

Hund im Tierheim Freundeskreis in Rumänien liegt auf Holzboden und schaut traurig in die Kamera
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Bewertung des Säugetiergutachtens

Positiv zum Beispiel ist zu bewerten, dass für viele Tierarten im Vergleich zum alten Gutachten verbesserte Haltungsanforderungen erreicht werden konnten und einige Tierarten erstmalig im Gutachten überhaupt erfasst wurden, insbesondere die Kleinsäuger. Erstmalig erfasst der Anwendungsbereich auch den Zoofachhandel und richtet sich weiterhin explizit auch an Privathalter. Es bleibt außerdem zu hoffen, dass sich das neue Gutachten auch positiv auf die problematische Zirkustierhaltung auswirken wird.

Kritisch zu bewerten ist, dass besonders bei den für die Zoos wirtschaftlich so bedeutenden „Flagschiffarten“ wie Eisbären, Delfine oder Großkatzen nur unzureichende Verbesserungen gab, die keine umfassend verhaltensgerechte Unterbringung dieser Tierarten gewährleisten. Aus diesem Grund haben wir für diese Arten in einem Differenzprotokoll alternative Anforderungen erarbeitet. 

Zudem wurden während des Überarbeitungsprozesses Meinungen von anerkannten Experten (unter anderem der Gesellschaft für Primatologie für die Primatenhaltung) und wissenschaftliche Studien (die zum Teil ausschließlich in deutschen Zoos erstellt wurden), ohne nachvollziehbare Begründung entweder gänzlich oder in wesentlichen Teilen von den in der Arbeitsgruppe vertretenen Zoosachverständigen nicht anerkannt.

Überhaupt hat der Verband deutscher Zoodirektoren (VDZ) weitgehend die Überzeugung vertreten, dass eine verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren im Sinne des Tierschutzgesetzes mit der Abwesenheit von Schmerzen, Leiden oder Schäden gleichzusetzen ist. Solche „Minimallösungen“ sind seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1999 und der Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz im Jahr 2002 jedoch nicht mehr rechtskonform.

Vielmehr stehen die Grundbedürfnisse der Funktionskreise "Nahrungserwerbsverhalten", "Ruheverhalten", "Eigenkörperpflege", "Sozialverhalten", "Mutter-Kind-Verhalten" und "Erkundung" unter dem weitreichenden Schutz des Tierschutzgesetzes und müssen in einem Haltungssystem im Wesentlichen befriedigt werden. Dass VDZ dies bis heute ignoriert, hat im Ergebnis auch dazu beigetragen, dass verschiedene Haltungsvorgaben im vorliegenden Gutachten nicht ausreichen, um eine verhaltensgemäße Unterbringung im Sinne des Tierschutzgesetzes sicherzustellen.

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