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Schächten in Deutschland

 
 


Schafe werden besonders häufig geschächtet.

Das betäubungslose Schlachten (Schächten) ist in Deutschland aus Tierschutzgründen grundsätzlich verboten (§ 4 a Tierschutzgesetz). Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften, denen zwingende Vorschriften ihrer Religion das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen, können jedoch eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot bei der zuständigen Behörde beantragen.
 
Jahrelang waren die Behörden davon ausgegangen, dass moslemische Mitbürger nicht von diesem Ausnahmerecht Gebrauch machen können, da der Islam die Betäubung der Tiere zulässt. Im Januar 2002 entschied jedoch das Bundesverfassungsgericht auf Klage eines moslemischen Metzgers, dass Gläubige eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten erhalten können, sofern sie bei Antragstellung darlegen, dass ihr Glaube dies erfordere.
 
 

Staatsziel Tierschutz

Wenige Monate nach diesem Schächturteil, im Mai 2002, wurde das Staatsziel Tierschutz im Grundgesetz verankert und damit dem Tierschutz Verfassungsrang eingeräumt. Die Belange des Tierschutzes müssen nunmehr mit den Grundrechten der Religions- und Berufsfreiheit in Ausgleich gebracht werden. Die Behörde muss prüfen, ob das Zufügen von Schmerzen und Leiden für die Ausübung einer religiösen Handlung noch gerechtfertigt ist und welche Auflagen erforderlich sind, um den Schutz des Tieres weit möglichst zu wahren.
 
Der Deutsche Tierschutzbund hatte die Bundesländer aufgefordert, in der Konsequenz keine Ausnahmegenehmigungen mehr für das Schächten zu erteilen. Doch die Länder wollen die Anträge nicht grundsätzlich zurückweisen, sondern verlangen, dass der Antragsteller zweifelsfrei nachweist, dass sein Glaube tatsächlich das betäubungslose Töten des Tieres fordert. Zudem haben sie bundesweit nahezu einheitlich strenge Auflagen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen geschaffen.

 
 

Aktueller Sachstand

Die strenge Genehmigungspraxis nach der Grundgesetzänderung hat zu erneuten Klagen des moslemischen Metzgers geführt. Im November 2006 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass trotz der Verankerung des Staatsziels Tierschutz im Grundgesetz Religionsvertretern eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten erteilt werden muss. Es sei nun am Gesetzgeber, das Tierschutzgesetz so zu ändern, dass dem Staatsziel Tierschutz Rechnung getragen wird. Nach unserer Ansicht kann das nur durch Streichen der Ausnahmeregelung für das betäubungslose Schlachten im Tierschutzgesetz erreicht werden.
 
Die Länder Hessen und Schleswig-Holstein starteten 2007 eine Gesetzesinitiative zur Änderung des Tierschutzgesetzes. Die Ausnahmegenehmigung sollte demnach zwar nicht entfallen, aber dem Staatsziel Tierschutz durch eine Verschärfung der Bedingungen vermehrt Rechnung getragen werden. Nachdem die Initiative zum Erliegen kam, haben die Bundesländer den Gesetzesentwurf erneut beim Bundesrat eingebracht, der ihn im Februar 2010 angenommen und damit das Gesetzgebungsverfahren wieder in Gang gebracht hat.

 
  Mehr zu diesem Thema:
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Pressemitteilungen
Schächten: Deutscher Tierschutzbund fordert Bundestag zu Beratungen auf  (11.02.10)
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtes zum Schächten (02.06.09)
Sofortiges Verbot des betäubungslosen Schlachtens gefordert (08.07.08)
Schächten bleibt Thema (06.12.06)
Bundesverwaltungsgerichtsurteil entscheidet pro Tierqual  (23.11.06)
Kein Schächten: Deutscher Tierschutzbund erwartet eindeutiges Bundesverwaltungsgerichtsurteil pro Tierschutz (21.11.06)
 
Downloads
Position zum betäubungslosen Schlachten bzw. Schächten (26.01.10)
Schreiben an die Ministerpräsidenten der Länder vom 14.06.07
Schreiben an die Ministerpräsidenten der Länder vom 06.12.06
Schreiben an Minister Seehofer vom 06.12.06
Gutachterliche Stellungnahme des Deutschen Tierschutzbundes an das Bundesverfassungsgericht zur Verhandlung über das Schächten von Tieren (betr. AZ. 1 BvR 1783/99)
Handzettel "Schächten in der Bundesrepublik Deutschland" (deutsch) 
Handzettel "Schächten in der Bundesrepublik Deutschland" (türkisch)
 
 

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