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Das Tierschutz-Klagerecht

 
 


§ 20a GG schützt auch die Tiere

Tiere sind juristisch durch das Grundgesetz, das Tierschutzgesetz und durch Verordnungen geschützt.
 
Seit dem 1. August 2002 steht der Tierschutz im Grundgesetz. Wenn sich Tierhalter, Tiernutzer oder Behörden nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten, müssen seriöse Tierschutzorganisationen das Recht haben, diesen Schutz einzuklagen.
 
Die Tierschutzklage hilft,

  • wenn Kommunen unberechtigte Tiertötungen anordnen (z.B. die Tötung beschlagnahmter Tiere oder die Tötung von Stadttauben),

  • wenn die Behörden Missstände in der Landwirtschaft oder im Privathaushalt untätig dulden,

  • wenn in der Landwirtschaft Millionen Tiere nutzlos getötet werden (z.B. die männlichen Eintagsküken der Legehennenrassen),

  • wenn Tierversuche rechtswidrig erfolgen (obwohl es längst tierversuchsfreie Alternativen gibt).

 
Bislang können nur Tierhalter bzw. Tiernutzer die Gerichte anrufen: Ein Tierhalter kann klagen, wenn ihm die Tierschutzauflagen nicht passen oder ein Tierexperimentator, wenn ihm die Behörde einen Versuch untersagen will.  Wer "weniger Tierschutz" durchsetzen will, der darf klagen. 
 
Wer aber den Tieren zu dem Schutz verhelfen will, der ihnen rechtlich zusteht, dem sind die Hände gebunden. Mit einem eigenen Klagerecht könnten seriöse Verbände den Tierschutz direkt  und engagiert vor Gericht vertreten.
 


15.000 Unterschriften zum Bürgerantrag „Klagerecht für Tierschutz“ übergab Wolfgang Apel (re.) an Christian Weber, Präsident der Bremischen Bürgerschaft (li).

Bei dem Bremer Klagerechts-Modell handelt es sich um eine Feststellungsklage. Damit können anerkannte Tierschutzverbände behördliche Maßnahmen im Nachhinein überprüfen lassen. Stellt das Gericht fest, dass die Behörde gegen das geltende Tierschutzrecht verstoßen hat (zum Beispiel bei der Genehmigung eines Tierversuches), muss sie dies bei künftigen Entscheidungen zugunsten der Tiere berücksichtigen. Tiere die bereits getötet wurden, können so zwar nicht mehr gerettet werden, aber künftigen Tiergenerationen können Missbrauch und Tod erspart werden.
 
Die Verbandsklage mit Anfechtungsrecht  ist in anderen Bereichen eine Selbstverständlichkeit. Auch im Naturschutz hat sie sich seit vielen Jahren bewährt. Missbrauch ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur Verbände, die in jahrelanger Arbeit ihre Seriosität und Fachkompetenz unter Beweis gestellt haben, werden vom Staat als klageberechtigt zugelassen.
 
Eine Prozessflut wird es nicht geben. Alle Erfahrungen mit Verbandsklagen haben gezeigt, dass die zugelassenen Verbände nur selten, dann aber gezielt, von ihrem Klagerecht Gebrauch machen.
 
Im Tierschutz wird es vor allem darum gehen, Präzedenzurteile zu erwirken. So würde es beispielsweise genügen, an einem Ort gegen die Tötung von Stadttauben oder gegen die Massentötung von Eintagsküken in einer Brüterei vorzugehen. Das Urteil würde dann analog für alle anderen Orte gelten.
 
Wenn damit gerechnet werden muss, dass Verbände möglicherweise klagen, werden Tierschutzargumente zudem bereits im Vorfeld einer Planung oder auch vor Gericht von vorn herein mit einbezogen.
 
  Mehr zu diesem Thema:
Landtag NWR entscheidet über Gesetzentwurf zur Einführung der Verbandsklage (20.01.10)
Schleswig-Holstein: Tierschützer fordern Recht auf Verbandsklage (15.12.09)
Deutscher Tierschutzbund fordert Verbandsklagerecht für seriöse Tierschutzverbände in Sachsen (11.11.08)
Tierschützer fordern Verbandsklage in Hamburg (12.03.08)
Bremen führt Verbandsklage im Tierschutz ein (20.09.07)
Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände in Bremen vor Durchbruch (19.09.07)
 
Kampagne: Ich kann nicht klagen
Das Staatsziel Tierschutz
 
Weiterführende Links
Akademie für Tierschutz - Hintergrundinformationen
 
 

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