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1. Wo kann ich eine Tierquälerei melden?Wenn Sie beobachten, dass Tiere schlecht gehalten oder gequält werden, können Sie sich mit Ihren Beobachtungen (genaue Angaben von Ort, Zeit, Geschehen, ev. Zeugen) entweder an die Polizei oder an das örtlich zuständige Veterinäramt wenden. Das Veterinäramt ist als Behörde der Landkreisverwaltung für die Einhaltung des Tierschutzgesetzes zuständig. Es kann anhand bestehender Vorschriften die beanstandete Tierhaltung überprüfen und Auflagen für eine Verbesserung der Zustände erteilen. Das Veterinäramt benötigt Informationen aus erster Hand, weshalb Augenzeugen sich am Besten selbst dort melden sollten. Gerne geben unsere Mitgliedsvereine dabei Hilfestellung. Wenn der örtliche Tierschutzverein die Hilfe des Dachverbandes benötigt, um in einem Fall von Tierquälerei weiter zu kommen, kann er sich mit der Bundesgeschäftsstelle in Verbindung setzen.
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2. Wo ist ein Tierschutzverein in meiner Nähe?Welche örtlichen Tierschutzvereine in Ihrer Nähe sind, können Sie unserer Adressenliste entnehmen.
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3. Der Amtsveterinär wird nicht tätig. Was können wir tun?Falls die Behörde untätig bleibt, können Sie Ihre Anzeige direkt an die vorgesetzte Behörde des Landrats stellen, im Falle einer Tierquälerei auch an die zuständige Staatsanwaltschaft richten. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Behörde einzureichen. Davon sollte jedoch nur als letztes Mittel Gebrauch gemacht werden.
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4. Ein Pflegetier hat einen Schaden verursacht - wer haftet?Grundsätzlich haftet der Eigentümer eines Tieres verschuldensunabhängig für den Schaden, den sein Tier bei einem Dritten verursacht. Diese Gefährdungshaftung, die in § 833 BGB geregelt ist, berücksichtigt, dass sich bei der Haltung eines Tieres die „spezifische Tiergefahr“ verwirklichen kann, wenn das Tier unberechenbar reagiert z.B. wenn ein Hund über die Strasse rennt, weil er eine Katze sieht und dabei einen Verkehrsunfall verursacht; auch ein ungewollter Deckakt fällt hierunter.
Ein Tierhüter haftet für den Schaden, den ein Tier bei einem Dritten anrichtet nach § 834 BGB nur dann, wenn er sich zur Beaufsichtigung des Tieres rechtlich verpflichtet hat und wenn er bei dieser Tätigkeit die erforderliche Sorgfalt missachtet hat. Wenn Sie also dem Tierhalter versprochen haben, während seiner Abwesenheit auf das Tier aufzupassen (was in der Regel auch vergütet wird) und diese Tätigkeit über eine bloße kurzzeitige oder nachbarschaftliche Gefälligkeit hinausgeht, kann eine Haftung des Tierhüters in Frage kommen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung wäre z.B. zu bejahen, wenn Sie mit dem unangeleinten Hund Spazierengehen, weil immer damit zu rechen ist, dass Sie anderen Hunden, Radfahrer, Joggern etc. begegnen und Sie nicht sicher sein können, dass Ihnen der Hund uneingeschränkt gehorcht.
Der Tierhalter und der Tierhüter haften gegenüber dem Geschädigten gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass der Geschädigte entweder vom Tierhüter oder vom Tierhalter den Schaden ersetzt verlangen kann. Insgesamt bekommt er den Schaden nur einmal ersetzt. Wenn der Tierhüter nachweisen kann, dass er das Tier ordentlich beaufsichtigt hat, haftet der Tierhalter für den Schaden alleine.
Wenn das Tier beim Tierhüter selbst einen Schaden anrichtet, gelten die gleichen Grundsätze. Hat der Tierhüter das Tier aber z.B. unbeaufsichtigt alleine zu Hause gelassen und zerbeißt der Hund den Teppich, muss sich der Tierhüter ein Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 BGB).
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5. Wie finde ich einen Tierarzt?Die Auswahl des behandelnden Tierarztes liegt beim Tierbesitzer selber. Kriterien, anhand derer Sie einen Tierarzt auswählen könnten, können wir Ihnen leider nicht geben. Prinzipiell sollten Sie sich auf Ihr eigenes Gefühl und Ihre Erfahrungen verlassen, eventuell helfen auch Gespräche mit anderen Tierbesitzern, die ebenfalls über ihre Erfahrungen mit einem speziellen Tierarzt berichten können.
Bitte informieren Sie sich auf den Websites der Bundestierärztekammer und des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte e.V.
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6. Mein Tier ist krank - wer kann helfen?Für die tierärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes eines Tieres ist eine Untersuchung unabdingbar. Es wäre unverantwortlich, wenn wir ohne tiermedizinische Abklärung eine "Ferndiagnose" stellen würden. Daher können wir weder online noch am Telefon einen tierärztlichen Rat abgeben. Wir bitten Sie daher sich an eine/n praktisch arbeitenden Tierarzt/Tierärztin zu wenden.
Falls Sie einen spezialisierten Tierarzt, z.B. einen Fachtierarzt für Kleintiere oder einen Fachtierarzt für Chirurgie, aufsuchen möchten, finden Sie diesen in den Gelben Seiten. In diesen Fällen kann auch die Landestierärztekammer behilflich sein.
Die Rufnummer der jeweiligen Landestierärztekammer erfahren Sie in der Geschäftsstelle der Bundestierärztekammer in Bonn unter folgender Nummer: 0228/725460. Sie finden sie auch auf der Website der Bundestierärztekammer.
In Leipzig, Berlin, Hannover, Giessen und München stehen Ihnen die spezialisierten Tierkliniken der jeweiligen Universitäten zur Verfügung.
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7. Lärmbelästigung durch TiereHaustiere sind so zu halten, dass die Nachbarschaft nicht wesentlich durch sie gestört wird. Wer sich vom Tierlärm gestört fühlt, kann vom Halter nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung der Störung verlangen. Er muss allerdings nachweisen, dass die Störung seine Grundstücksnutzung wesentlich, also mehr als ortsüblich beeinträchtigt (vgl. § 906 BGB). Wann dies der Fall ist, hängt von der jeweiligen Wohnsituation ab. Für Lärmbelästigungen wie das Bellen von Hunden, das Quaken von Fröschen oder das Krähen von Vögeln oder Papageien gibt es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen. So hat das OLG Hamm bereits 1987 (AZ.: 22 U 265/87) entschieden, dass Hundegebell von insgesamt 30 Minuten täglich, bzw. ein ununterbrochenes Dauergebell von mehr als 10 Minuten bereits als unzumutbare Störung einzustufen sind. Das Gericht hatte damals entschieden, dass Tierlärm außerhalb der Zeitspannen von 8-13 Uhr und von 15-19 Uhr nicht unzumutbar hörbar sein darf. Die Gerichte wenden diese Zeiträume auch auf andere Tierarten wie Papageien, Hähne oder Frösche an. In einem aktuellen Urteil beschied das Landgericht Itzehoe im März 2005 (AZ.:1 S 257/04), dass die Bewohner eines Ortes das Geschrei exotischer Vögel nicht ertragen muss, weil sich ihr Kreischen, das im Gegensatz zum Wiehern von Pferden und Blöcken von Schafen als unangenehm empfunden wird, deutlich von den Geräuschen einheimischer Tiere unterscheidet. Die Tiere sind so zu halten, dass die Nachbarn nicht gestört werden. Da Frösche dem besonderen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen und daher nicht der Natur entnommen werden dürfen, hat derjenige Gartenteichbesitzer, auf dessen Grundstück sich diese Wildtiere befinden, keine Möglichkeit, diese Lärmbelästigung abzustellen. Er kann deshalb auch nicht zur Zahlung eines Schadenersatzanspruches in Anspruch genommen werden (BGH V ZR 82/91).
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8. Tierschutzanliegen in der Presse nicht korrekt dargestelltIhren Ärger darüber, dass in einem Artikel der Tierschutzgedanke unzureichend berücksichtigt oder gar falsch wiedergegeben ist, können Sie in Form eines Leserbriefes an die Redaktion der Zeitung richten. Hier sollte die Position des Tierschutzes knapp und sachlich dargestellt sein. Manchmal wirken solche Leserbriefe Wunder. Falls erforderlich, können Sie für eine Erwiderung wichtige fachliche Informationen unserer Website entnehmen oder in der Bundesgeschäftsstelle des Deutschen Tierschutzbundes erfragen. Leserbriefe haben i. d. R. am ehesten eine Chance abgedruckt zu werden, wenn sie nur ein bis zwei Tage nach Veröffentlichung des entsprechenden Berichtes bei der Redaktion eingehen.
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9. Üble Internetseiten: Was können wir tun?
In vielen Fällen werden im Internet Karikaturen oder sarkastische Darstellungen tierschutzwidriger Szenen verbreitet, die aufgrund der sehr verfeinerten Computertechnik von realen Szenen nicht mehr zu unterscheiden sind. In solchen Fällen gibt es leider keine rechtliche Handhabe dagegen. Man kann nur an die Verantwortlichen appellieren, solche Darstellungen auf der Internetseite zu vermeiden.
Wenn Sie empörenden Seiten im Internet gefunden haben, informieren Sie bitte nicht Ihre Freunde und Bekannten, damit diese sich diese Seiten ebenfalls anschauen. Diejenigen, die sich einen "Spaß" daraus machen, andere durch grausame Internetpräsentationen zu schockieren, freuen sich nur, wenn ihre Seiten möglichst oft angeklickt werden.
In Fällen aber, in denen sich der Verdacht aufdrängt, dass für die Darstellung im Internet Tiere leiden mussten, wenn die Darstellung jugendgefährdend ist oder wenn die Seite Ihrer Ansicht nach zu einer Straftat auffordert, informieren Sie bitte die Kriminalpolizei.
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10. Tierverachtende Darstellungen in der WerbungLeider kommt es immer wieder vor, dass die Würde von Tieren und das allgemeine Anliegen des Tierschutzes in Werbefilmen oder Anzeigen missachtet werden. Da es sich jedoch nicht um Verstöße gegen rechtliche Bestimmungen handelt, haben wir auch keine konkrete Handhabe gegen solche Vorgänge.
Beschwerden des Deutschen Tierschutzbundes gegen mangelnde Sensibilität oder bewussten Einsatz von Gags, die der Würde von Tieren entgegenstehen oder sich über Tiere und deren Empfindungen lustig machen, sind wenig wirkungsvoll. Wenn sich jedoch viele Bürger direkt an den Verursacher wenden, ist das der beste Weg, derartige Darstellungen künftig zu verhindern, dadurch wird deutlich, dass die Werbung keineswegs nicht bei allen Zuschauern, Lesern etc. auf positive Resonanz stößt.
Einige Redaktionen oder Werbeprofis legen es zwar geradezu darauf an, Tierfreunde zu provozieren. Die meisten reagieren jedoch außerordentlich sensibel wenn es darum geht, sich die Gunst ihres Publikums zu erhalten.
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11. Tierquälerei in FernsehsendungenBei eindeutig nachzuweisender erheblicher Tierquälerei kann insbesondere dann, wenn der Beitrag in Deutschland entstanden ist, an Hand vorliegender Sendemitschnitte die Möglichkeit einer Strafanzeige geprüft werden. Jede Chance, die Verantwortlichen rechtlich zu belangen, sollte hier genutzt werden
Leider kommt es immer wieder vor, dass die Würde von Tieren und das allgemeine Anliegen des Tierschutzes missachtet werden. Da es sich hier jedoch nicht um Verstöße gegen rechtliche Bestimmungen handelt, gibt es auch keine konkrete Handhabe gegen solche Vorgänge.
In jedem Fall sollten den Sendeanstalten die Folgen vor Augen geführt werden, die die unbedachte und unkommentierte Ausstrahlung tierschutzwidriger Szenen haben können. Im schlimmsten Fall wird dem unkritischen Zuschauer der Eindruck vermittelt, dass er das vorgestellte Verhalten den Tieren gegenüber ohne weiteres nachmachen könne. Zudem ist es nicht tragbar, wenn Tiere statt wie Mitgeschöpfe, gedankenlos wie seelenlose Objekte dargestellt werden. Beschwerden des Deutschen Tierschutzbundes gegen mangelnde Sensibilität oder bewussten Einsatz von Gags, die der Würde von Tieren entgegenstehen oder sich über Tiere und deren Empfindungen lustig machen, sind zwar häufig wirkungsvoll – vor allem jedoch dann, wenn wir nicht allein protestieren. Deshalb sind wir hier auf die Unterstützung möglichst vieler Bürger angewiesen, die in solchen Fällen selbst beim Verursacher protestieren sollten. Das ist der beste Weg, derartige Darstellungen künftig zu verhindern. Dadurch wird deutlich, dass der Beitrag nicht bei allen Zuschauern, Lesern etc. auf positive Resonanz stößt.
Einige Redaktionen legen es zwar geradezu darauf an, Tierfreunde zu provozieren. Die meisten reagieren jedoch außerordentlich sensibel wenn es darum geht, sich die Gunst ihres Publikums zu erhalten.
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12. Was tun bei Verlosungen von Tieren?Der Deutsche Tierschutzbund lehnt die Versteigerung oder Verlosung von lebenden Tieren ab, weil die Gefahr, dass Tiere dadurch Stress und damit Leiden ausgesetzt sind, befürchtet werden. Zudem kann nicht kontrolliert werden, ob der Gewinner mit dem Tier artgerecht umgeht und dieses im Sinne des § 2 TierSchG angemessen pflegt und unterbringt. Leider ist eine solche Veranstaltung nicht von vornherein zu verbieten, wenn gewährleistet ist, dass die Veranstaltung für die Tiere stressfrei abläuft und der künftige Besitzer das Tier artgerecht hält oder gegebenenfalls an ein Tierheim oder Zoofachgeschäft abgibt.
Sie haben folgende Vorgehensmöglichkeiten:
- Prüfen Sie zunächst, ob tatsächlich lebende Tiere verlost werden.
- Rufen Sie beim zuständigen Amtsveterinär an und fragen Sie nach, ob die Veranstaltung bekannt ist, da das Heranziehen von lebenden Tieren zu Schauveranstaltungen und ählichem nach § 3 Nr. 6 TierSchG verboten ist, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Das Veterinäramt muss sich vom stressfreien Ablauf der Verlosung überzeugen.
- Mobilisieren Sie die örtlichen Tierschützer, da auch diese Kunden des Supermarktes sein dürften.
- Machen Sie der Geschäftsleitung des Supermarktes klar, dass mit dem Tierschutz in der Verfassung eine solche AKtion nicht mehr zeitgemäß ist und mehr Kunden verprellt als anlockt. Machen Sie auf die Rechtslage aufmerksam (insb. auf § 3 Nr. 6 TierSchG) und kündigen Sie an, dass Sie die Verlosung - so sie stattfindet - aufmerksam beobachten und sich eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz vorbehalten werden bzw. der Veterinär bereits informiert ist.
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13. Kann der Deutsche Tierschutzbund mich rechtlich beraten?Aus rechtlichen Gründen dürfen wir nur uns angeschlossene Tierschutzvereine, deren Mitglieder und Fördermitglieder des Deutschen Tierschutzbundes rechtlich beraten. Die Beratung von Personen, die nicht Mitglied sind, ist uns untersagt. Selbstverständlich stehen wir jedoch Rechtsanwälten, die von Tierfreunden beauftragt wurden, für eine fachliche Auskunft zum Tierschutzrecht zur Verfügung. Übrigens: Bürger mit geringem Einkommen können beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein erhalten. Mit diesem Schein können sie bei einem Anwalt eine rechtliche Beratung erhalten, für die sie nur einen geringen eigenen Beitrag zu leisten haben.
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14. Können Sie uns einen Rechtsanwalt empfehlen?Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nur die Kosten für einen Anwalt in Ihrer Umgebung. Um sicher zu sein, dass Sie einen im Tierschutz erfahrenen Anwalt ansprechen, bitten wir Sie daher bei Ihrem örtlichen Tierschutzverein nachzufragen, ob dieser mit einem Anwalt zusammen arbeitet.
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15. Welche Spenden sammelnden Organisationen sind seriös?Sie können sich von der betreffenden Organisation selbst eine Bescheinigung vom Finanzamt vorlegen lassen, die beweist, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt ist. Außerdem können Sie sich beim Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen sowie beim Deutschen Spendenrat erkundigen:
Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI)
Bernadottestr. 94, 14195 Berlin Telefon (030) 839 001-0 Telefax (030) 831 47 50.
Deutscher Spendenrat e.V. Unter den Linden 14 10117 Berlin
Tel. + 49 (30) 726 16 80 16 Fax + 49 (30) 726 16 80 17 E-Mail: info (at) spendenrat.de
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16. Unerwünschte Anrufe von TierschutzorganisationenImmer wieder versuchen unseriöse Organisationen Mitglieder per Telefonanruf zu werben oder abzuwerben. Nicht selten geschieht dies auch unter irreführender Nennung von Organisationen wie dem Deutschen Tierschutzbund.
Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass weder der Deutsche Tierschutzbund noch die ihm angeschlossenen örtlichen Tierschutzvereine per Telefon oder an der Haustüre mit psychologischem Druck um Spenden oder Vereinsmitgliedschaften werben. Zwar rufen auch wir gelegentlich unsere Förderer an, doch handelt es sich hierbei ausschließlich um Personen, mit denen wir regelmäßigen Kontakt pflegen. Wir distanzieren uns ausdrücklich von jeder Form der Spenden- und Mitgliederwerbung, die in Form einer „Drückerkolonnen-Methode" auf Überrumpelung als Mittel setzt.
Darüber hinaus raten wir dringend davon ab, unbekannten Anrufern eine Bankverbindung zu nennen. Sollte dies irrtümlich erfolgt sein, empfehlen wir Ihnen, die Einzugsermächtigung sofort bei Ihrer Bank zu widerrufen.
Weitere Informationen zu Fernabsatzverträgen zur Mitgliederwerbung
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17. Sammeln Firmen Altkleider für den Deutschen Tierschutzbund?Der Deutsche Tierschutzbund beauftragt keine Firmen für das Sammeln von Altkleidern, Schuhen oder sonstigen Altmaterialien. Wiederholt wurde uns gemeldet, dass die Firma PAKO aus dem Raum Stuttgart damit wirbt, im Auftrag des Deutschen Tierschutzbundes Altkleider zu sammeln. Dies ist nicht korrekt - die Firma PAKO ist nicht Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes und sammelt weder im Auftrag noch zugunsten des Verbandes Altkleider.
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18. Warnung vor InternetfallenIm Internet gibt es leider viele versteckte Fallen: Findige Geschäftemacher preisen scheinbar kostenlose Angebote an - und plötzlich hat man einen teuren Newsletter abonniert oder muss für einen Download eines eigentlich kostenlosen Programms zahlen. Der Newsletter sowie die Download-Angebote des Deutschen Tierschutzbundes sind kostenlos und ohne Angabe persönlicher Daten verfügbar. Weitere Sicherheitshinweise zu möglichen Internetfallen finden Sie hier.
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| Spenden-Hotline
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