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Pressemeldungen November 2006

 
 

23.11.06

Bundesverwaltungsgericht entscheidet pro Tierqual - Deutscher Tierschutzbund empört über heutige Entscheidung

Heute hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit dem „Schächturteil“ eine Entscheidung gefällt, die aus Sicht des Deutschen Tierschutzbundes das Staatsziel „Tierschutz“ aushöhlt. Am Beispiel des rituellen Schlachtens ohne Betäubung (Schächten) wog das Gericht das Verfassungsgut „Tierschutz“ gegen die Grundrechte der Religionsfreiheit und freien Berufsausübung ab. Im konkreten Fall befasste sich das Gericht mit der Frage, ob muslimischen Metzgern die Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung versagt werden kann. Nach dem heutigen Urteil ist dies nicht zwingend möglich. „Diese Entscheidung ist eine Niederlage für den aktiven Tierschutz in Deutschland. Jedes Schlachten ohne Betäubung ist mit erheblichen und vermeidbaren Qualen für das Tier verbunden. Dieses Urteil hat zur Folge, dass tausendfaches Tierleid nun auch noch den obersten richterlichen Segen hat“, so Wolfgang Apel, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes.
 
„Das Gericht misst dem im Grundgesetz verankerten Tierschutz nach Auffassung des Deutschen Tierschutzbundes nicht die Bedeutung zu, die er verdient und für die wir jahrelang zum Wohle der Tiere gekämpft haben. Bei allem Respekt vor Religion und Bräuchen anderer Kulturen, das betäubungslose Schlachten ist eine enorme Tierquälerei! Das Gericht hat sich mit diesem Urteil gegen den konsequenten Tierschutzes ausgesprochen und lässt damit die Abwägung mit dem Staatsziel und anderen Verfassungsbestandteilen außer Acht“, so Apel.
 
Hintergrund dieses Urteils ist ein Rechtsstreit eines muslimischen Metzgers. Diesem wurde eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) verwehrt. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Januar 2002, dass dies die Grundrechte der Religions- und Berufsfreiheit des Metzgers verletzte. Mit der Aufnahme des Staatsziels „Tierschutz“ in die Verfassung änderte sich im Sommer 2002 die rechtliche Ausgangslage. Die Belange des Tierschutzes müssen nunmehr gegen die anderen Verfassungsgüter abgewogen werden.
 
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel urteilte 2004 dennoch, dass einem islamischen Metzger grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren zusteht. Das deutsche Tierschutzgesetz schreibt vor, dass Tiere nur nach vorheriger Betäubung geschlachtet werden dürfen.
 
In Hinblick auf das am 31. Dezember stattfindende Opferfest (Kurban Bayrami/Id Al-Adah) appelliert der Deutsche Tierschutzbund unabhängig vom Leipziger Urteil an die muslimischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, Tiere nur nach vorheriger Betäubung zu schlachten.

 
  Mehr zu diesem Thema:
Qualvolles Opfer: Schächten
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