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Pressemeldungen November 2006

 
 

21.11.06

Kein Schächten: Deutscher Tierschutzbund erwartet eindeutiges Bundesverwaltungsgerichtsurteil pro Tierschutz

Am kommenden Donnerstag trifft das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Entscheidung, die für die Geltung des Staatsziels „Tierschutz“ von grundlegender Bedeutung sein wird. Im Kern geht es dabei um die Abwägung des seit 2002 im Grundgesetz verankerten Staatsziels Tierschutz mit Grundrechten wie der Religions- und Berufsfreiheit. Dabei befasst sich das Gericht mit der Frage, ob muslimischen Metzgern die Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung versagt werden kann. Der Deutsche Tierschutzbund lehnt jedes Schlachten ohne Betäubung strikt ab, da dies mit erheblichen und vermeidbaren Qualen für das Tier verbunden ist.
 
„Bei allem Respekt vor Religion und Bräuchen anderer Kulturen, das betäubungslose Schlachten ist eine enorme Tierquälerei! Im Sinne der Tiere und eines konsequenten Tierschutzes erwarten wir, dass das Urteil dem Staatsziel „Tierschutz“ gerecht wird. Dies kann nur bedeuten: keine weiteren Ausnahmegenehmigungen zum Schächten“, fordert Wolfgang Apel, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes. Eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung wäre für das Staatsziel „Tierschutz" richtungweisend und entspräche einem grundlegendem Fortschritt im Tierschutzrecht, so Apel.
 
Hintergrund dieses Urteils ist ein Rechtsstreit eines muslimischen Metzgers. Diesem wurde eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) verwehrt. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2002, dass dies die Grundrechte der Religions- und Berufsfreiheit des Metzgers verletzte. Mit der Aufnahme des Staatsziels „Tierschutz“ in die Verfassung änderte sich 2002 die rechtliche Ausgangslage. Die Belange des Tierschutzes müssen nunmehr gegen die anderen Verfassungsgüter abgewogen werden.
 
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel urteilte dennoch, das einem islamischen Metzger grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren zusteht. Nun muss das Bundesverwaltungsgericht klären, wie die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten vor dem Hintergrund des Staatsziels „Tierschutz“ verfassungskonform auszulegen ist. Das deutsche Tierschutzgesetz schreibt vor, dass Tiere nur nach vorheriger Betäubung geschlachtet werden dürfen.
 
In Hinblick auf das am 31. Dezember stattfindende Opferfest (Kurban Bayrami/Id Al-Adah) appelliert der Deutsche Tierschutzbund unabhängig vom Leipziger Urteil an die muslimischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, Tiere nur nach vorheriger Betäubung zu schlachten.

 
  Mehr zu diesem Thema:
Qualvolles Opfer: Schächten
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