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Rechtsgrundlagen für die Tierhaltung im Zirkus |
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Grundlagen zur Haltung von Tieren in Zirkusbetreiben sind zum einen die allgemeinen Anforderungen durch das Tierschutzgesetz, zum anderen die vom BMVEL in Auftrag gegebenen Gutachten und Leitlinien. Das Tierschutzgesetz ist zwar rechtsverbindlich, jedoch in den Anforderungen der Tierhaltung zu allgemein abgefasst und bietet dem kontrollierenden Amtstierarzt in der täglichen Praxis kaum eine Orientierung. Im Gegensatz dazu werden in den Gutachten und Leitlinien zwar die Haltungsanforderungen für bestimmte Tierarten im Zirkus konkretisiert, jedoch sind sie nicht rechtsverbindlich, allenfalls gerichtsverwertbar.
Insbesondere von Bedeutung für die Haltung von Zirkustieren sind die „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetreiben oder ähnlichen Einrichtungen“ (Zirkusleitlinie, 2000) und - unter bestimmten Voraussetzungen – das „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren (Säugetiergutachten).
Zu beachten ist, dass nicht zuletzt auf Drängen des Deutschen Tierschutzbundes der Bundesrat im Oktober 2003 die Bundesregierung aufgefordert hat, unverzüglich eine Rechtsverordnung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes zu erarbeiten, die das Halten von Tieren wildlebender Arten, und zwar insbesondere von Affen, Elefanten und Großbären, in Zirkusbetrieben, mit entsprechenden Übergangsregelungen für vorhandene Tiere, grundsätzlich verbietet. Zudem soll nach Willen des Bundesrates eine Rechtsverordnung gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes erlassen werden, damit mobile Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung zentral erfasst werden können. Schließlich fordert der Bundesrat eine Rechtsverordnung gemäß § 2a Abs. 1b des Tierschutzgesetzes zur Kennzeichnung der in mobilen Zirkusbetrieben und Tierschauen vorhandenen Wildtiere sowie zur Art der Durchführung der Kennzeichnung. Die Forderungen des Bundesrates befinden sich derzeit noch in der Ressortabstimmung.
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