Das betäubungslose Schlachten (Schächten) ist in Deutschland aus Tierschutzgründen grundsätzlich verboten (§ 4 a Tierschutzgesetz). Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften, denen zwingende Vorschriften ihrer Religion das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen, können jedoch eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot bei der zuständigen Behörde beantragen.